Volksbegehren: Abtreibung-Strafgesetz-Paragraphen streichen

Kaiserin Maria Theresia hat das Verbot der Abtreibung 1768 eingeführt. Als Folge einer illegalen Abtreibung sind unzählige Frauen gestorben oder haben an den Folgen gelitten.

Deshalb wurde 1975 mit der Fristenlösung die Straffreistellung beschlossen. Allerdings blieb die Abtreibung im Strafgesetz und wird immer noch mit bis zu 1 Jahr Gefängnis geahndet.

Das Parlament möge nun beschließen die Abtreibung ersatzlos aus dem Strafgesetz zu streichen, wie Kanada dies bereits 1988 getan hat.

Begründung für die Forderung der Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetz und der aktuell bestehenden Strafandrohung von 1 Jahr Gefängnis

Frauen entscheiden sich unter anderem eine ungewollte Schwangerschaft zu beenden, wenn sie keine Möglichkeit darin sehen ein (meist weiteres) Kind verantwortungsvoll ins Leben zu begleiten. In dieser Situation ist die Abtreibung die Lösung des zugrundeliegenden Problems einer ungewollten Schwangerschaft. Hierbei Frauen eine Strafe anzudrohen, falls sie eine ungewollte Schwangerschaft beenden, löst ja in keiner Weise das zugrundeliegende Problem, dass die Frau sich nicht in der Lage sieht ein (meist weiteres) Kind ins Leben zu begleiten. Vielmehr verschärft jede Strafe das Problem selbst. Überhaupt nicht einsehbar ist, was der Gesetzgeber damit erreichen will, eine Frau mit einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu bestrafen. Da diese Strafe nicht sozialverträglich ist, wird sie auch nicht mehr ausgesprochen. Als totes Recht gehört sie abgeschafft.

Insbesondere in einer Demokratie stellt sich die Frage, wie kommen die von uns gewählten Vertreter*innen im Parlament, die von Steuergeldern bezahlt werden dazu ein solches Gesetz aufrecht zu erhalten? Noch dazu befinden sich immer mehr Frauen in politischen Entscheidungspositionen, konkret eine Frau als Justizministerin und eine Frau als Familienministerin.

Das Verbot ist ausschließlich historisch begründet.

In Österreich von Maria Theresia eingeführt, in Deutschland von Kaiser Wilhelm I. Jeweils mit dem Ziel die Bevölkerung zu vergrößern, u.a. wegen der zahlreichen Kriege, bzw. um mehr Soldaten zu generieren. Oder wie es das k.u.k. Kriegsministerium 1916 formulierte: „Angesichts der großen Verluste an wertvollstem Menschenmaterial, die der Krieg mit sich bringt, muß die Heeresverwaltung pflichtgemäß allen Maßregeln ihr besonders Augenmerk zuwenden, die geeignet sind, den Ersatz der Verluste zu fördern, oder eine Schmälerung dieses Ersatzes hintanzuhalten.

In der zweiten Richtung spielen der Gebrauch von Verhütungsmittel und die Abtreibung der Leibesfrucht eine bedeutende Rolle. Sie wirken dem natürlichen Ausgleich entgegen, der schon im Kriege, noch viel mehr aber nach seinem Ende, eintreten würde, da der geschlechtliche Verkehr sich stark steigern wird.

Sonach ergibt sich, daß dieses schädliche Verhalten in der Bevölkerung zunimmt und noch mehr zunehmen wird, gerade in einer Zeit, in der das Interesse des Staates so sehr wie noch nie darauf gerichtet ist, es hintanzuhalten.“

In Deutschland wurde das Verbot des Abbruchs (§218) gleichzeitig mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 eingeführt. Die Gründung markiert das Ende von 3 verlustreichen sog. Einigungskriegen und das Abtreibungsverbot sollte diesen Verlust ausgleichen.

Für Österreich hat Susanne Riegler dies in dem Film: Der lange Arm der Kaiserin dokumentiert.

Konsequenterweise sind es Monarchien, Diktatoren und kriegsführende Staaten, welche den Abbruch (und immer auch die Verhütung) verbieten. Unter Maria Theresia und Hitler war der Abbruch sogar mit der Todesstrafe bedroht und die letzte Frau wurde in Wien im Januar 1945 dafür hingerichtet

Demgegenüber haben die Menschen in einer Demokratie für die Selbstbestimmung auch in den intimsten Lebensbereichen gekämpft, der eigenen Sexualität und Fruchtbarkeit. Dies kam auch deutlich in einer Podiumsdiskussion zum Thema heraus. 

So wurde die Strafbestimmung zum Abbruch in Kanada vom Obersten Gerichtshof bereits 1988 ersatzlos gestrichen. Die Begründung lautete: ”Eine Frau zu zwingen ihre Schwangerschaft auszutragen und ihr gesetzliche Strafen anzudrohen, falls sie nicht gewisse Bedingungen erfüllt, die ohne Bezug zu ihren eigenen Prioritäten und Bedürfnissen sind, ist ein tief greifender Eingriff in den Körper der Frau und damit eine Verletzung der persönlichen Integrität.“

Die über 30-jährige sehr positive Erfahrung bestätigt, dass Frauen keine Strafandrohung brauchen. Jula Hughes eine in Kanada arbeitende Juristin hat die Erfahrung folgendermaßen zusammengefasst: „Eine spezielle Regelung des Abbruchs im Strafrecht ist nicht nur kontraproduktiv, es gibt auch keinen vernünftigen Grund, den Abbruch gesundheitsrechtlich besonders zu regeln. Die Chance, dass eine Patientin beim Abbruch zu Schaden kommt, ist unter Strafandrohung wesentlich höher. Die ersatzlose Streichung erleichtert gerade in Krisensituationen die  Beratung und Behandlung von Patientinnen, wie die kanadische Erfahrung gezeigt hat. Die Entkriminalisierung des Abbruchs trägt zur Gleichstellung von Frauen bei, ohne dabei Regelungsprobleme im Gesundheitswesen auszulösen.“

Der  50. Jahrestag der Einführung der Fristenlösung am 1.1.2025 ist ein guter Anlass, die aus der Monarchie stammende Strafbestimmung ersatzlos zu streichen.

Folgende Artikel beschreiben die Erfahrung aus Kanada: